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Verordnungsfähigkeit von LIGASANO®

LIGASANO® weiß, LIGASANO® orange und LIGASANO® grün sind verordnungsfähige Verbandstoffe, sofern sie als solche verordnet und angewendet werden.
Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach §92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.
LIGASANO® weiß, LIGASANO® orange und LIGASANO® grün sind keine Arzneimittel und auch keine arzneimittelähnlichen apothekenpflichtigen Medizinprodukte, sondern Medizinprodukte, die als Verbandmittel eingesetzt werden.
Verbandmittel sind nach dem oben genannten § 31 verordnungsfähig und unterliegen nicht der Ausschlussregelung nach § 34.
Verbandmittel sind nach dem sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zuzahlungspflichtig.

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